1. Geltungsbereich 1.1 die Unternehmen der Mohrgruppe bestellen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, ihnen wird schon jetzt hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erteilt und rechtsverbindlich unterzeichnet sind. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen und rechtsverbindlich unterzeichneten Bestätigung. 2.2 Der Lieferant hat jede Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb einer Woche keine Ablehnung vor, so gilt der Auftrag als zu unseren Bedingungen angenommen. 2.3 Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen. 2.4 Angebote, Entwürfe und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei und begründen für uns keine Verbindlichkeiten. Der Lieferant hat sich bei der Angebotserstellung genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. 2.5 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt. 2.6 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten technische Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln. 2.7 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferant zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Solange dies nicht geschehen ist, gilt der Auftrag als nicht erledigt. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung zu überlassen und die nach ihnen gefertigten Waren Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Die vereinbarten Preise sind bindend; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Sind die Preise vorher nicht vereinbart, so kommt der Vertrag insoweit erst zustande, wenn die in der Auftragsbestätigung verbindlich zu machenden Preisangaben von uns ausdrücklich angenommen oder innerhalb einer Woche nicht abgelehnt sind. 3.2 Bei Abrufaufträgen kann für Abrufe, die nach einer Ermäßigung des Listenpreises des Lieferanten erledigt werden, eine entsprechende Preissenkung verlangt werden, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wurde. Preiserhöhungen während der Laufzeit eines Abrufauftrages bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Kommt hinsichtlich einer solchen Preissenkung bzw. -erhöhung keine Einigung zwischen den Vertragspartnern zustande, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. 3.3 Sämtliche Preise verstehen sich "frei Haus" an die von uns angegebenen Lieferadresse, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, Zoll und Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 3.4 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein, als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsdatum. 3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder bis zum 30. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten. Auch wenn bei Wareneingang die in der Bestellung angeforderte Zeugnisse, Bescheinigungen, Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen nicht vorliegen, verlängert sich die Zahlungsfrist, bis die Unterlagen vollständig sind. 3.6 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Bestellnummer und Bestelldatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt, bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. 3.8 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur Höhe des doppelten Wertes der fehlerhaften Lieferung solange zurückzubehalten, bis eine ordnungsgemäße Erfüllung erfolgt ist. Geleistete Zahlungen bedeuten andererseits keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. 3.9 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung - die nicht unbillig verweigert werden darf - nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung 4.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus an die von uns angegebene Lieferadresse. Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse. 4.2 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Die verbleibende Restmenge ist mit Lieferdatum auf den Papieren aufzuführen. 4.3 Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten, insbesondere unsere Bestellnummer und das Bestelldatum enthält. 4.4 Berechnete Verpackung ist, soweit sie wiederverwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die Gutschrift ist stets in zweifacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist. 4.5 Nicht berechnete Verpackungen sind vom Lieferanten unentgeltlich zurückzunehmen. Verweigert der Lieferant auf ein entsprechendes Rücknahmeverlangen die Zurücknahme, kann die Entsorgung der Verpackung durch uns zu Lasten des Lieferanten vorgenommen werden. 4.6 Grundlage für Verpackung und Lieferung sind unsere Logistikvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, die mit Annahme der Bestellung akzeptiert werden, sofern keine gesonderten Verpackungsvorschriften vereinbart wurden.
5. Lieferzeit und Lieferverzug 5.1 Die vereinbarten Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Lieferadresse. Der Lieferant gerät bei Verstreichen eines festen Liefertermins in Lieferverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 5.2 Erkennt der Lieferant, dass eine vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. 5.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5.4 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes – maximal jedoch nicht mehr als 5 % - zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären. 5.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. 5.6 Unter den gleichen Bedingungen wie Ziffer 5.5 Satz 1 sind wir für die Dauer der Störung von der Verpflichtung der Abnahme der Lieferung befreit. Wir verpflichten uns, dem Lieferanten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen hierzu zu geben.
5.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; in diesem Fall ist die Rechnung auf den vorgeschriebenen Liefertermin zu valutieren. |
6. Sach- und Rechtsmängel 6.1 Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. 6.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 6.4 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist. Insbesondere sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. 6.5 Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. 6.6 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich diese Verjährungsfrist bzw. eine laufende Garantie um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus – die Verjährungsfrist bzw. Garantie neu. 6.7 Mit Annahme des Auftrags akzeptiert der Lieferant auch unsere Qualitätssicherungs-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
7. Produkthaftung, Haftpflichtversicherungsschutz 7.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, stellt uns der Lieferant von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant in diesem Falle, einen von unseren Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln 7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern. Stehen uns weitergehende Schadensersatz-ansprüche zu, bleiben diese unberührt.
8. Konstruktionsschutz und Schutzrechte 8.1 Soweit die bestellten Teile eigener Konstruktion sind, verpflichtet sich der Lieferant, diese weder jetzt noch später nach anderer Seite zu liefern, noch anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden. 8.2 Der Lieferant haftet uns dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir die Endprodukte weltweit vertreiben. 8.3 Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 8.4 Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfallspflicht eines ordentlichen Kaufmannes auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Lieferungen und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
9. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen und Eigentum 9.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an uns gelieferten Ware wird nicht anerkannt. 9.2 Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und das Miteigentum wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt. 9.3 Fertigt oder bezieht der Lieferant zur Ausführung der Aufträge Fertigungsmittel (Werkzeuge, etc.), so gehen diese Fertigungsmittel mit vollständiger Bezahlung in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel für uns verwahrt. Die Instandhaltung, Pflege Wartung und eventuelle Erneuerung der Fertigungsmittel obliegt innerhalb der üblichen Nutzungsdauer dem Lieferanten und geht zu seinen Lasten.
10. Erklärung über Ursprungseigenschaft 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, auf Aufforderung die entsprechenden Dokumente und Erklärungen über die Ursprungseigenschaft seiner gelieferten Ware kostenlos zur Verfügung zu stellen. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen, die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und ggf. erforderliche Bestätigungen beizubringen. 10.3 Der Lieferant haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlerhafter Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
11. Allgemeine Bestimmungen 11.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. 11.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben. 11.3 Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. 11.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Sitz der Zentral in Karlsbad. 11.5 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Bestellers und nach seiner Wahl auch der Gerichtsstand des Lieferanten11.6 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs. |